Statuten des Velo-Club Spreitenbach
Gegründet 1982
Erstfassung 1983
Revidiert 1986
Nachträge ab 1989
Revidiert 2020
Präambel: Gleichstellung der Geschlechter
Sämtliche Bestimmungen und Funktionsbezeichnungen dieser Statuten gelten – unbesehen der Formulierung – in gleicher Weise für alle Geschlechter.
Art. 1
Der Velo-Club Spreitenbach (im nachfolgenden Verein oder VCS genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches ZGB mit Sitz in 8957 Spreitenbach. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2.
Zweck
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung des Radsports und der Kameradschaft durch Veranstaltungen, Trainingsfahrten und Teilnahme an radsportlichen Wettbewerben.
Art. 3
Der Verein kann Mitglied von Swiss Cycling (Verband für den Radsport in der Schweiz) werden und sich einem Kantonal- oder Regionalverband anschliessen. Er kann zudem mit anderen radsportinteressierten Vereinen zusammenarbeiten.
3. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
Art. 5
Als Aktivmitglied und Passivmitglied können natürliche Personen aufgenommen werden, die im Sinne des Gesetzes volle Rechtsfähigkeit besitzen.
Als Passivmitglied können juristische Personen aufgenommen werden, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Art. 6
Aufnahmegesuche von Aktiv- und Passivmitgliedern sind dem Vorstand schriftlich einzureichen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschliessend.
Art. 7
Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder deren Vertreter als Junioren bzw. Schüler aufgenommen werden.
Art. 8
Zum Ehrenmitglied des Vereins kann ernannt werden, wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.
Art. 9
Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.
Art. 10
Übertritte von einer Mitgliederkategorie in eine andere können nur auf die nächste Generalversammlung erfolgen. Die entsprechende Übertrittserklärung ist dem Vorstand spätestens 10 Tage vorher schriftlich einzureichen.
4. Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 11
Die Mitgliedschaft erlischt
5. Austritt und Ausschluss
Art. 12
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit auf Ende des Vereinsjahres möglich, sofern alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Das Austrittsbegehren muss dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich vorliegen (E-Mail gilt).
Art. 13
Mitglieder, welche die Statuten, Verträge und Reglemente des Vereins vorsätzlich oder gröblich verletzen, sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können durch Beschluss des Vorstandes jederzeit ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen. Bei Nichteinhalten der finanziellen Verpflichtungen erfolgt der Hinweis mit der 2. und letzten Mahnung.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 14
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten und den Vereinsbeschlüssen nachzuleben. Ein geeigneter Versicherungsschutz für die Teilnahme an Vereinsanlässen ist Sache der Mitglieder.
Art. 15
Alle Mitglieder sind in den Versammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Jugendliche sind ab vollendetem 16. Altersjahr stimmberechtigt.
Art. 16
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7. Organisation und Leitung
Art. 17
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar – 31. Dezember. Das Vereinsjahr dauert von einer Generalversammlung zur nächsten.
Art. 18
Die Organe des Vereins sind:
Art. 19
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet am Anfang jeden Jahres statt. Ständige Traktanden der Generalversammlung sind:
Art. 20
Allfällige Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens zehn Tage vorher schriftlich eingereicht werden.
Art. 21
Die ausserordentliche Generalversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung verlangt. Die a.o. Generalversammlung hat innert 30 Tagen nach Eingabe stattzufinden. Die Einladung erfolgt per Brief und / oder auf der Homepage des VCS an alle Mitglieder.
Art. 22
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt in der offiziellen Clubzeitung des VCS.
Die Traktanden sind in der Einladung bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung bekannt zu geben. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Art. 23
Über Wahlen und Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Die Versammlung kann bei Wahlen geheime Abstimmung beschliessen.
Art. 24
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen. Sie hat die laufenden Geschäfte zu erledigen. Jede ordnungsgemäss in der offiziellen Clubzeitung des VCS und / oder auf der Homepage des VCS einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Art. 25
Bei allen Wahlen (ausser Statutenänderung und Auflösung, siehe Abschnitt XIII. und XIV.) entscheidet das einfache Mehr der Anwesenden. Bei Stichwahlen entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Art. 26
Gefasste Beschlüsse sind spätestens im folgenden Vorstandsprotokoll zu erfassen.
8. Vorstand
Art. 27
Die allgemeine Leitung des Vereins besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Protokollführer, Kassier und Tourenleiter, wobei der Vizepräsident auch andere Funktionen im Vorstand wahrnehmen kann.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und kann Reglemente erlassen. Er ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, hat aber Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Art. 28
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber unter dem Vorsitz des Präsidenten.
Art. 29
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Generalversammlung eine Neuwahl. Für den Rest der Amtsdauer übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder seine Aufgaben. Die Neuwahl ist in der Einladung zur Generalversammlung anzukündigen. Rücktritte sind dem Präsidenten mindestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich einzureichen
(E-Mail gilt).
Art. 30
Der Verein wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift von Präsident, Vizepräsident und Kassier. Die übrigen Vorstandsmitglieder oder ein von ihnen eingesetztes Organisationskomitee können im Auftrag des Vorstands und im Rahmen ihrer spezifischen Aufgaben generell sowie bei ausserordentlichen Posten bis maximal CHF 1‘000 ebenfalls mit Einzelunterschrift handeln.
Art. 31
Der Vorstand ist berechtigt, Mittel im Rahmen des bewilligten Budgets zu verwenden. Über ausserordentliche Posten, die den Betrag von CHF 1‘000 übersteigen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 32
Die Obliegenheiten der einzelnen Ämter werden durch die damit betrauten Vorstandsmitglieder erledigt. Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:
Art. 33
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Sitzung ist bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (schriftlich oder elektronisch) gültig.
9. Revisoren
Art. 34
Die Generalversammlung wählt einen 1. und 2. Revisor. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Revisoren können höchstens für eine weitere Amtsdauer wiedergewählt werden. Die Revisoren prüfen die Rechnung des Vereins sowie allfälliger Spezialfonds und erstatten zuhanden der Generalversammlung einen Bericht.
10. Finanzen
Art. 35
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Art. 36
Die Mitgliederbeiträge sind bis zum 31. Juli des laufenden Jahres zu bezahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Die Ehrenmitglieder sowie die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 37
Der Verein errichtet für besondere Zwecke Spezialfonds oder nimmt Rückstellungen vor. Der Kassier führt hierüber spezielle Rechnung. Über die Verwendung dieser Gelder können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung verfügen.
Art. 38
Das Vermögen ist mündelsicher anzulegen.
Art. 39
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein kann bei Bedarf eine Betriebs- und / oder Veranstaltungshaftpflichtversicherung abschliessen.
11. Archiv
Art. 40
Sämtliche Vereinsakten: Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenz, Vereinsrechnung etc. werden während 10 Jahren im Vereinsarchiv aufbewahrt. Das Archiv wird von einem Vorstandsmitglied betreut. Jedes Mitglied hat auf schriftlichen Antrag Anrecht auf Einsicht in das Archiv.
12. Publikationen
Art. 41
Publikationen erscheinen im Vereinsorgan „Velo-Club-Nachrichten“ und / oder auf der Homepage des VCS
www.veloclub-spreitenbach.ch
Wichtige Mitteilungen des Vereins können auch über elektronische Medien (E-Mail, Whatsapp etc.) verbreitet werden.
13. Revisionsbestimmungen
Art. 42
Einzelne Artikel der Statuten können von jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit abgeändert werden, sofern die Anträge auf der Traktandenliste aufgeführt sind.
Art. 43
Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen.
14. Auflösung des Vereins
Art. 44
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Solange noch 10 Mitglieder sich für die Fortführung des Vereins verpflichten, kann derselbe nicht aufgelöst werden.
Art. 45
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheiden die im Moment der Auflösung verbliebenen Mitglieder über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens. Das Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden, sondern ist einem Verein mit ähnlichen Zielen oder einer gemeinnützigen Organisation mit Sitz in der Schweiz zur Verfügung zu stellen.
15. Übergänge und Schlussbestimmungen
Art. 46
Die Erstfassung dieser Statuten wurde an der Generalversammlung im Januar 1983 genehmigt. Eingesehen und genehmigt durch den Schweiz. Rad- und Motorfahrer-Bund im Februar 1983.
Änderung von Art. 24 (neu 22) durch die Generalversammlung im Januar 1986 genehmigt.
Im Zuge der Totalrevision dieser Statuen wurden das Clubmeisterschafts-Reglement sowie die Rennfahrer-Bestimmungen ersatzlos gestrichen. Sie können bei Bedarf gemäss vorstehend Art. 27, Absatz 2 vom Vorstand aktualisiert, in Kraft gesetzt und diesen Statuten als Separat-Beilagen wieder angefügt werden.
Die Totalrevision dieser Statuten wurde an der Generalversammlung vom 17. Januar 2020 genehmigt und ist mit diesem Datum in Kraft getreten.
Spreitenbach, Januar 1996
Spreitenbach, Januar 2020
Für den Verein:
Der Präsident Der Kassier
Jakob Treier Andrea Knoller
Der Protokollführer: Heidrun Bratschi